AGBs

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines
(1) Sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, liegen allen – auch zukünftigen –
Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Erklärungen sowie Lieferungen und sonstigen
Leistungen der SL Hanseatic Energy GmbH (HE) die nachfolgenden Geschäftsbedingungen
zugrunde. Mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder
Leistung, erkennt der Vertragspartner diese Bedingungen an.
(2) Etwaigen entgegenstehenden Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Verkaufsbedingungen
des Vertragspartners wird hiermit auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Nebenabreden,
Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Ist eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit des
verbleibenden Teils der Bestimmung, noch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame
Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen
Bestimmung am nächsten kommt.

2. Vertragsabschluß
(1) Wenn mündlich oder fernmündlich Verträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen
werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich,
spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich widerspricht. Bei Angeboten sind Mengen, Preise und
Lieferzeit freibleibend. Bestellungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung oder durch unsere
Lieferung verbindlich.
(2) Sonstige Abreden, Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge unserer Mitarbeiter, insbesondere
auch Beschaffenheitsangaben und –garantien bedürfen zur Erlangung einer Rechtswirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung. Eine Beschaffenheitsgarantie wird von uns nur im Ausnahmefall übernommen
und muß ausdrücklich als solche bezeichnet sein.

3. Preis
Die vereinbarten Preise gelten ab Lagerort oder bei Direktversendung vom Hersteller ab Werk zuzüglich
der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach
Vertragsschluß, werden zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen dem vereinbarten Preis
zugeschlagen. Derartige Erhöhungen können stets zugeschlagen werden bei Dauerschuldverhältnissen
und gegenüber gewerblichen Unternehmern und Selbständigen.

4. Gefahrübergang, Lieferung
(1) Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe der Ware an den Kunden, einen
Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab
Werk mit Verlassen des Werkes auf den Kunden über.
(2) Bei Anlieferung von Treibstoffen ist der Kunde für einen einwandfreien technischen Zustand des
Tanks und der Meßvorrichtung verantwortlich. Schäden, die durch Überlaufen entstehen, weil der Tank
oder die Meßvorrichtung sich in mangelhaftem technischen Zustand befinden, sowie Schäden die durch
Verschmutzung und/oder Vermischung mit einem im Tank oder Tankwagen des Abnehmers enthaltenen
Restbestand, bzw. durch einen verschmutzten und/oder Wasser enthaltenden Tank oder Tankwagen
des Abnehmers entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.
(3) HE ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen. Bei Streckengeschäften
gelten Liefertermine als eingehalten, wenn die Ware den Lieferanten so rechtzeitig verläßt, daß bei
regelmäßiger Transportzeit die Lieferung termingerecht beim Empfänger eintrifft.
(4) Eine Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und auf seine Rechnung. Transportschäden und Fehlmengen
müssen sofort bei Eintreffen der Sendung durch entsprechende Beweismittel festgestellt und
auf den Begleitpapieren (Frachtbrief, Lieferschein u.ä.) bescheinigt werden.

5. Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt (z.B. öffentliche Unruhen u.ä.), unverschuldete Betriebsstörungen (z.B. Streik,
Aussperrung, usw. ) und alle sonstigen von HE nicht zu vertretenden Umstände (Ausfall von Vorlieferanten,
Verkehrsstörungen, usw.) berechtigen HE, im Umfang und für die Dauer der Behinderung, die
Lieferung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben.
(2) Der Vertragsabschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde
wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich
zurückerstattet.

6. Zahlungsbedingungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung spätestens 8 Tage nach Lieferung bzw. Leistung
ohne Abzug zu erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(2) HE ist berechtigt, auch bei anders lautender Bestimmung des Kunden, Zahlungen zunächst auf
ihre jeweils älteren Forderungen anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist HE
berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen
anzurechnen.
(3) Wechsel und Schecks werden stets nur erfüllungshalber entgegengenommen. Die Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem Konto von HE endgültig gutgeschrieben
ist.
(4) Eine Aufrechnung des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von HE
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen
Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Abtretung von Forderungen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung von HE.

7. Zahlungsverzug, Vermögensverfall
(1) Ab Verzugseintritt werden bankübliche Überziehungszinsen zuzüglich eines sonstigen Verzugsschadens
berechnet, mindestens jedoch 1 % über dem Basisizinssatz (§ 247 BGB) pro Monat.
(2) Bei Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen der HE durch Verschlechterung der
Kreditwürdigkeit des Kunden ist die HE berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

8. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten
(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich
aller sonstigen Forderungen aus diesem Rechtsgeschäft, gleich aus welchem Rechtsgrund diese
herrühren, Eigentum der HE. Das gilt bei Entgegennahme von Wechseln/Schecks bis zu deren endgültiger
Gutschrift. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherung auch für die Saldoforderung.
(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen. Weiterveräußerung,
Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und Vermischung dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
und nur solange erfolgen, wie der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Verpfändung und
Sicherungsübereignung sind nicht gestattet.
(3) Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder verbunden, so überträgt der Kunde zur Sicherung
der Forderungen von HE schon jetzt anteilig (Rechnungswert) sein (Mit-) Eigentum an der neu entstandenen
Sache (Sicherungseigentum) mit der gleichzeitigen Vereinbarung, daß er diese Sache unentgeltlich
für HE verwahrt. Alle Forderungen aus Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware oder des an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Sicherungseigentums
tritt der Kunde in Höhe der Forderungen von HE, zuzüglich 20 % zur Sicherheit, schon jetzt an
HE ab. HE nimmt hiermit die Abtretungen an.
(4) Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche Sachen oder Rechte von HE
betroffen werden, hat der Kunde HE unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Annahmeverzug
(1) Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Kunde HE
unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises zu entschädigen, es sei denn, er hat die
Verweigerung, Verspätung, Verzögerung oder sonstige Sachwidrigkeit der Abnahme nicht zu vertreten;
Unternehmer haften im Fall der verspäteter Abholung ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen. Mehrere
Kunden haften als Gesamtschuldner für ordnungsgemäße Abnahme der Ware und Bezahlung des Kaufpreises.
(2) Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnet HE 10 % des Bestellpreises
ohne Abzüge, sofern der Kunde nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe
der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

10. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Der Kunde hat die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung/Abholung zu untersuchen.
Er hat alle offensichtlichen Mängel gleich welcher Art binnen 10 Werktagen nach Lieferung, in jedem
Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung schriftlich
anzuzeigen. Unternehmer haben alle erkennbaren Mängel unverzüglich bei Abnahme der Ware, spätestens
binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch, Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung schriftlich anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind von Unternehmern
unverzüglich nach deren Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres ab Ablieferung
schriftlich zu rügen. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware als genehmigt.
(2) Die Haftung für Mängel entfällt gegenüber Unternehmern, wenn der Kunde oder die zur Abnahme
berechtigte Person die Ware mit anderen Waren vermengt oder verändert oder vermengen oder verändern
läßt, es sei denn, der Kunde weist nach, daß die Vermengung oder Veränderung den Mangel nicht herbeigeführt
hat.
(3) Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge kann der Kunde zunächst Nacherfüllung verlangen. Ist der
Kunde Unternehmer, leistet HE Nacherfüllung nur in Form der Lieferung einer mangelfreien Sache.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung)
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt). Tritt der Kunde nach fehlgeschlagener Nacherfüllung
vom Vertrag zurück oder erklärt er die Minderung, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch
wegen des Mangels zu.
(4) Mängelansprüche eines Unternehmers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Auf Schadenersatz
gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, daß der Schaden auf
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von HE, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von HE beruht, daß der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
liegt, oder daß HE den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(5) Schadensersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus
Verschulden anläßlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen,
soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung von HE beruht
oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen
von HE arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet HE
nicht für bei Vertragsschluß nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß dem Produkthaftungsgesetz
bleibt hiervon unberührt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von HE.

11. Gerichtsstand
Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist, wenn der Kunde Kaufmann ist oder die sonstigen
Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Sitz von HE. HE ist jedoch auch berechtigt, den Kunden
nach Wahl auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

12. Datenschutz
Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten werden bei HE und deren
verbundenen Unternehmen sowie bei ausliefernden Stellen gespeichert. Die gespeicherten Daten werden
nur für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz und anderen Rechtsvorschriften
genutzt.